AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die Grundlage einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind nicht Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sondern Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin, für alle Liefergeschäfte mit unseren Kunden in unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einige Punkte abweichend bzw. ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen, die im übrigen gelten sollen, zu regeln, indem wir zugleich Einkaufs- bzw. Auftragsbedingungen unserer Kunden, auch im voraus für alle künftigen Geschäfte, hiermit ausdrücklich widersprechen.
1. Geltungsbereich
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen, Werk- und Dienstleistungen der FDS GmbH, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie von der FDS GmbH schriftlich oder auf einem dauerhaften Datenträger bestätigt sind.
2. Bestellung
Wir nehmen Bestellungen nur zu unseren allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen entgegen. Abweichungen davon, insbesondere Bedingungen des Käufers, sind für uns nur dann bindend, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich oder auf einem dauerhaften Datenträger bestätigt werden.
3. Lieferung, Berechnung
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, dies gilt insbesondere für telefonische oder mündliche Mitteilungen, sowie durch Vertreter getroffene Vereinbarungen. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers.
4. Zahlung
Unsere Rechnungen sind sofort nach Rechnungseingang ohne Abzug zahlbar. Die Zahlung der Rechnung hat in jedem Fall wie in der Auftragsbestätigung bzw. Rechnung angegeben zu erfolgen. Zahlungen an unsere Vertreter gelten nur bei nachgewiesener Inkassovollmacht.
5. Lieferstörung, Lieferverzug
Lieferpflichten und Lieferfristen ruhen, solange der Käufer mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist. Für den Fall, dass Zweifel an der Zahlungsfähig-keit des Käufers entstehen, behalten wir uns vor, die weitere Erfüllung von Sicherheiten abhängig zu machen. Bei Lieferverzug hat der Käufer eine angemessene Nachfrist von mindestens 3 Wochen zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Käufer bei Bestellungen berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzforderungen wegen Lieferverzug sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzungen des Lieferers beruhen. Höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Arbeiter-, Energie- oder Rohstoffmangel, Beschaffungsschwierigkeiten bei Produktionsmaterialien und Ersatzteilen für Maschinen, Verkehrsstörungen und Verfügungen von Hoher Hand befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Lieferpflicht. Sie berechtigt uns außerdem, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
6. Gefahrenübergang und Entgegennahme
Die Gefahr geht spätestens mit dem Absenden der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr ab dem Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
7. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
Die Obliegenheiten der §§ 377 und 378 des Handelsgesetzbuches gelten mit der Maßgabe, dass der Käufer, der Kaufmann im Sinne des HGB ist, alle erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen zwei Wochen nach Lieferung schriftlich anzuzeigen hat. Für Käufer, die kein Kauf-mann im Sinne des HGB sind, gilt: In den ersten 2 Jahren werden alle Mängel, die der gesetzlichen Gewährleistungspflicht unterliegen, kostenlos behoben. Bei Lieferung gebrauchter Waren gilt lediglich eine Gewährleistung von einem Jahr.
Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen. Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware im Sinne von § 434 BGB stehen dem Käufer unter Ausschluß von Schadenersatzansprüchen, die nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen, die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Findet eine Zwischenlagerung von Halbfertig- bzw. Fertigprodukten bis zur Endverarbeitung in unserem Hause statt, so haften wir nur für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz mit diesen Produkten entstehen. Alle weiteren Risiken werden grundsätzlich nicht von uns getragen, wenn durch Individualabsprache nichts anderes geregelt wird.
Ist die FDS GmbH in ihrer Eigenschaft als Umzugsunternehmen tätig, so gelten die Regelungen des § HGB. Bei allen übrigen Tätigkeiten als Transportunternehmer regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des § 431 HGB.
8. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware unser Eigentum. Bei Zahlungsverzug des Käu-fers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Nachfristsetzung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäu-fers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhält-nis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware verbunden, vermischt oder vermengt so gelten §§ 947,948 BGB. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware , insbesondere Verpfän-dung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu unterrichten.
9. Erfüllungsort (gilt nur für Vollkaufleute)
Erfüllungsort für Lieferungen ist der Sitz der Gesellschaft, für Dienst- und Werkleistungen ist Erfüllungsort dort, wo die vertragstypische Leistung erbracht wird.
10. Gerichtsstand (gilt nur für Vollkaufleute)
Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen ist Flensburg.